Ein Eigenheim kann auch dann behalten werden, wenn eine Familie Leistungen auf Grundlage der Hartz-4-Gesetze bezieht.
Voraussetzung ist, dass der Wohnraum angemessen und durch den Besitzer selbst bewohnt wird. Jüngsten Gerichtsurteilen zufolge sind für eine vierköpfige Familie maximal 120 qm in einer Wohnung und 130 qm in einem Haus vorgesehen. Die Fläche verringert sich pro Person entsprechend um 20 qm. Bei geringen Überschreitungen lohnt es sich genau nachzumessen, denn Balkon oder Dachschrägen werden nicht komplett angerechnet. Ein Zimmer pro Person ist nach neuerer Rechtssprechung durchaus angemessen.
Ebenso wie mittlerweile bei den Wohnungen hat die Größe und ihre Angemessenheit Vorrang vor dem Preis der Immobilie. Damit muss selbst teures Wohneigentum im Falle eintretender Arbeitslosigkeit nicht unbedingt verkauft werden. Größere Immobilien können wenigstens teilweise untervermietet werden, um sie gegen einen Zwangsverkauf zu schützen.
Zwar dürfen Häuser den Richtlinien der Arbeitsagentur zufolge Häuser ein wenig größer sein als Mietwohnungen für die gleiche Anzahl an Personen, doch Arbeitnehmer können sich bereits vorher absichern.
Hauseigentümer, die mit einer baldigen Arbeitslosigkeit rechnen müssen, sollten möglichst viele Ersparnisse zur Tilgung des Kredits verwenden. Anders als bei den Ersparnisse, die bis zu einer Grenze vor dem Bezug von Arbeitslosengeld nach SGB II für den Lebensunterhalt zu verwenden sind, zählt der Wert des Hauses in einem solchen Falle nicht als anrechenbares Vermögen. Das heißt, es handelt sich nicht um Geld das vor einem Bezug der Grundsicherung aufgebraucht werden muss. Unter Umständen übernimmt die Arbeitsagentur selbst die Zinsen für die anfallenden Kreditraten. In jedem Falle werden von der Arbeitsagentur alle Betriebs- und Nebenkosten übernommen.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Hartz-4-Leistungen als Darlehen in Anspruch zu nehmen, dabei sichert sich der Träger der Grundsicherung mit einem Grundbucheintrag ab. Zusätzlich können Hausbesitzer einen Lastenzuschuss beantragen, der neben dem Umfang des Haushalts und dem Einkommen auch die Zins- und Tilgungszahlungen des Kaufs sowie die anfallenden Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Dazu gehören die Instandhaltung und die anfallenden Steuern oder Abgaben. Dieser Lastenzuschuss wird regelmäßig nur dann gewährt wenn die Auszahlung des ALG II als Darlehen erfolgt.
Die höheren Zahlungen für Immobilienbesitzer können bis zu 560 Euro monatlich betragen.
Eine Immobilie muss zudem sofort verwertbar sein und dabei auch ein nennenswerten Gewinn abwerfen, damit die Arbeitsagenturen einen Zwangsverkauf anordnen können.
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